Satzung „Kinderinitiative Bornheim e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Kinderinitiative Bornheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Bornheim/Pfalz.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe. Durch Förderung der Schulkindbetreuung, Zusammenarbeit mit den Vereinen, Gruppen und der Kirchengemeinde soll eine langfristige und intensive Einbindung der Kleinkinder, Kindergarten- und Schulkinder in die Dorfgemeinschaft erreicht werden. Die Rahmenbedingungen für Familien mit Kindern im Dorf sollen erhalten und verbessert werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich mit allen Altersstufen der Kinder und Jugendlichen verbunden fühlt und deren Interessen fördern möchten. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, sofern nicht der Vorstand dieser Beitrittserklärung innerhalb von vier Wochen nach Eingang widerspricht. Durch die Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der Antragssteller die Satzung des Vereins an.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen, insbesondere, wenn das Mitglied
a) gegen die Satzung grob verstößt;
b) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt;
c) den Interessen des Vereins zuwiderhandelt; oder
d) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich von dem Vorstand zu hören. Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss.
4. Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt nicht. 1/3
§ 4 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig (per Einzugsermächtigung). Der Betrag beträgt monatlich mindestens 1,00 Euro. Anmeldungen im Laufe eines Jahres werden anteilig berechnet und abgebucht.
2. Auf Antrag kann der Vorstand Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages bzw. dessen Minderung gewähren.
§ 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr beginnt also am 01.01. eines Jahres und endet zum 31.12. des gleichen Jahres.
§ 6 Organe Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die zwei Rechnungsprüfer.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter/innen geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des/der Vorsitzenden;
b) Entgegennahme des Rechnungsberichts;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein;
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vor-stand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung zu diesem Antrag ein-berufen. Diese Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen 2/3 gelten als ungültige Stimmen.
8. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus – dem/der 1. Vorsitzenden, – dem/der Stellvertretenden, – mindestens einem/einer Beisitzer/in, – dem/der Schriftführer/in, – dem/der Kassenwart/in.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der/die Vorsitzende und die Stellvertreter des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Er/sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zu nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9 Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die regelmäßige Kassenprüfung des Vereins und die Berichterstattung darüber in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung zu prüfen. Sie sind verpflichtet, eine Bücher- und eine Kassenprüfung am Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen.
§ 10 Einnahmen
Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Verwendung des Vermögens
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das ganze Vermögen an die gemeinnützigen Bornheimer Vereine und Institutionen, die Kinder- und Jugendarbeit fördern und es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
Die Satzung vom 24.10.2006 wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.11.2011 geändert und einstimmig beschlossen. Bornheim, den 14.09.2014